Gesetzliche Krankenkassen - Psychotherapie
im Kostenerstattungsverfahren
-ohne Gewähr -
Wenn Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, diese Ihnen aber keinen freien Psychotherapieplatz zur Verfügung stellen kann, dann haben Sie einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Therapie in (m)einer Privatpraxis.
(Siehe dazu auch https://kassenwatch.de/hinweise-fuer-patientinnen)
Es handelt sich hier um das sogenannte Kostenerstattungsverfahren.
(Wenn Sie eine psychotherapeutische Behandlung im Kostenerstattungsverfahren in meiner Praxis anstreben, dann kontaktieren Sie mich bitte kurz, um zu erfahren, ob ich einen freien Therapieplatz zur Verfügung stellen kann.)
Wie es geht:
Sie können bei Ihrer Krankenkasse einen (formlosen) schriftlichen "Antrag auf Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren" stellen. Diesen sollten Sie per Einwurfeinschreiben versenden, denn die für die Krankenkasse rechtlich bindende Psychotherapierichtlinie sieht vor, dass eine Antwort innerhalb von 3 Wochen nach erfolgter Zustellung Ihres Antrags gegeben werden muss; antwortet die Krankenkasse nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt Ihr Antrag als angenommen ( bei Anträgen, die die Einschaltung eines Gutachters erfordern, 5 Wochen ) .
( Formulierungsbeispiel: "Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben beantrage ich die Kostenzusage für eine ambulante Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren. Beigefügt finden Sie den Nachweis über die Notwendigkeit, den Nachweis über das Systemversagen ( = Krankenkasse kann keinen Kassenpsychotherapeuten zur Verfügung stellen ) sowie den Nachweis über einen sofort verfügbaren Therapieplatz in einer psychotherapeutischen Privatpraxis ( Richtlinienverfahren). Bitte beachten Sie, dass Sie nach §13 SGB V bei nachgewiesenem Systemversagen ( s.u.) verpflichtet sind, die mir in der Privatpraxis nach der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellten Kosten zu 100% zu erstatten. Mit freundlichen Grüßen..... ")
Ihrem Antrag auf Kostenübernahme sollten Sie beifügen:
-
Eine Notwendigkeitsbescheinigung: Es ist erforderlich, dass Sie die Sprechstunde eines/einer Psychotherapeuten/in mit Kassenzulassung aufsuchen und sich die Notwendigkeit einer ambulanten Psychotherapie (hier: tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) bescheinigen lassen. Die Wartezeit auf einen solchen Sprechstundentermin ist sehr kurz. Die Sprechstundentermine werden über die Terminservicestelle ( TSS ) Ihrer Krankenkasse telefonisch vermittelt und finden bei einem / einer kassenärztlich tätigen psychologischen oder ärztlichen PsychotherapeutIn statt. Sie bekommen in dieser Sprechstunde ein sog. Formblatt PTV 11 ausgehändigt. Auf diesem bestätigt der Kollege/ die Kollegin, der oder die den Sprechstundentermin durchführt, ggf. die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung. Falls Sie eine Psychotherapie in meiner Praxis in Anspruch nehmen möchten, sollte auf diesem Formular (auch) "tiefenpsychologisch fundierte" Psychotherapie" angekreuzt sein ( nicht "Akuttherapie" ). Des Weiteren sollte der Kollege / die Kollegin, falls zutreffend, handschriftlich hinzufügen, dass eine Psychotherapie im Richtlinienverfahren (die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ist ein sog. Richtlinienverfahren ) dringend notwendig ist und zeitnah begonnen werden sollte.
-
Eine (formlose) Mitteilung, bei welchen (mindestens 3, besser 5) an der kassenärztlichen Versorgung beteiligten Psychotherapeuten Sie sich erfolglos um einen Therapieplatz bemüht haben (erfolglos bedeutet, dass Sie mehr als 3 Monate auf einen Therapieplatz warten müssten ) . ("Therapieplatz" bedeutet die Bereitstellung von einer Therapiestunde pro Woche) Notieren Sie kurz, wann Sie bei wem angerufen und die Auskunft erhalten haben, dass kein Therapieplatz innerhalb von 3 Monaten frei ist.
-
Eine Bescheinigung von mir, in der ich als Ärztliche Psychotherapeutin bestätige, dass die psychotherapeutische Behandlung in meiner Praxis sofort begonnen werden kann und in einem Richtlinienverfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) durchgeführt wird.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.
Sollten sie weitere Fragen zum Kostenerstattungsverfahren haben, beantworte ich Sie Ihnen gerne per E-mail (Karin.Zander@gmx.de) oder telefonisch (04293 789 0 871) .
Ergänzender Hinweis:
Entgegen der Auffassung mancher gesetzlichen Krankenkassen mindern die im kassenärztlichen System neu eingeführte Psychotherapeutische Sprechstunde sowie die neu eingeführte Psychotherapeutische Akutbehandlung keinesfalls den Anspruch gesetzlich versicherter PatientInnen auf eine Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren (Richtlinienverfahren).
Die neu eingeführte Psychotherapeutische Sprechstunde ermöglicht es PatientInnen, zeitnah einen ersten Termin bei einer PsychotherapeutIn zu erhalten, damit eine professionelle HelferIn eine erste Einschätzung des Gesundheitszustandes vornehmen kann, einschließlich einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen (z.B. Durchführung einer Psychotherapie). ( Diese Empfehlung gibt die PsychotherapeutIn auf dem Formblatt PTV 11 ab, welches er /sie der PatientIn nach der Sprechstunde aushändigt.)
Die Psychotherapeutische Akutbehandlung dient der kurzfristigen Stabilisierung der PatientIn. Sie wird angewandt, wenn die PatientIn sich in einer akuten psychischen Krise befindet. Eine Akutbehandlung soll verhindern, dass eine PatientIn in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss oder arbeitsunfähig wird.
Eine Akutbehandlung ist aber keine umfassende Behandlung der psychischen Erkrankung in einem Richtlinienverfahren.
Weder die Inanspruchnahme an der Psychotherapeutischen Sprechstunde noch die Inanspruchnahme einer Akutbehandlung mindern den Anspruch einer PatientIn auf Krankenbehandlung in Form einer Psychotherapie in einem Richtlinienverfahren.
( Siehe dazu auch die Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer vom 22.5.2017 .)
Ergänzender Hinweis:
Wenn Sie aus medizinischer Sicht (= Notwendigkeitsbescheinigung aus der Sprechstunde liegt vor) eine Psychotherapie benötigen, ist Ihre KK ( nach § 13 des SGB V ) gesetzlich verpflichtet, Ihnen in angemessener Zeit und zu angemessenen Bedingungen (z.B. betreffend Entfernung, Wartezeit, Geschlecht, Persönlichkeitseindruck) einen Psychotherapieplatz zur Verfügung zu stellen, da sie zur Sicherstellung der Krankenversorgung verpflichtet ist.
Haftungshinweis
Die oben stehenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar.
Die auf diesen Internetseiten zusammengestellten Informationen beruhen auf bestem Wissen und Gewissen.
Keinesfalls kann ich eine Haftung für die sachliche Richtigkeit der dargebotenen Informationen übernehmen.